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  • 13.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131891

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 19.09.2012 – 13 UF 1086/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Koblenz, 19.09.2012

    13 UF 1086/11

    Tenor:

    I.

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 14. November 2011 wird zurückgewiesen.
    II.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    III.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

    Gründe
    1

    I.

    Der Antragsgegner wendet sich gegen die erstinstanzlich erfolgte Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin nach deutschem Recht. Er erstrebt die Abweisung des Scheidungsantrags.
    2

    Beide Beteiligte sind ägyptische Staatsangehörige. Sie haben am 19. Dezember 2002 vor dem Standesbeamten des Bezirks Bani Mazar geheiratet. Aus der Ehe ging die seit der Trennung im September 2006 bei der Antragstellerin lebende gemeinsame Tochter M., geboren am ... 2004, hervor.
    3

    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ihre Ehe sei nach ägyptischem Recht zu scheiden, weil sich der Antragsgegner weigere, sie und die gemeinsame Tochter zu unterhalten. Soweit eine Scheidung wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach ägyptischem Recht nicht möglich sei, müsse die Ehe nach deutschem Recht geschieden werden. Auf eine Verstoßung durch den Antragsgegner (talaq) müsse sie sich nicht einlassen, da ein solches Verfahren mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Im übrigen sei sie dazu bereit, für den Fall der Scheidung auf die Zahlung der Brautgabe durch den Antragsgegner und auch auf sonstige Zahlungen des Antragsgegners zu verzichten. Sie sei hingegen nicht verpflichtet und auch nicht dazu in der Lage, an den Antragsgegner Zahlungen zu leisten. Zur Hochzeit habe sie von diesem keinen Schmuck erhalten. Während des Zusammenlebens der Beteiligten sei auch keine Eigentumswohnung gekauft, renoviert und eingerichtet worden, weshalb es diesbezüglich auch keiner Vereinbarungen bedürfe. Sie verfüge über keinerlei Geldmittel.
    4

    Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Ehe sei durch ein islamisches Gericht nach ägyptischem Recht zu scheiden. Auch unter Berücksichtigung des ordre public komme eine Anwendung deutschen Scheidungsrechts nicht in Betracht. Eine Scheidung nach ägyptischem Recht wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sei nicht auszusprechen, da er während des Zusammenlebens den Familienunterhalt für die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter stets geleistet habe. Zur Zahlung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt sei er nicht in der Lage. Die Antragstellerin könne nur bei einem Verzicht auf alle Vermögensrechte aus der Ehe sowie einen Verzicht auf die Zahlung der Brautgabe die Scheidung verlangen. Im übrigen müsse sie vor einer Ehescheidung noch Schmuck im Wert von 22.000 ägyptischen Pfund zurückgeben, den er ihr zur Hochzeit geschenkt habe. Darüber hinaus habe er während der Ehe sein eigenes Haus verkauft und einen Teilbetrag des Kaufpreises von 29.000 ägyptische Pfund an die Antragstellerin gezahlt zum Zweck des Erwerbs einer Eigentumswohnung. Die Antragstellerin habe die Wohnung entgegen den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auf ihren Namen gekauft und von ihm in der Folgezeit weitere Geldbeträge zur Renovierung der Wohnung erhalten. Auch hierüber müsse eine Vereinbarung getroffen werden, bevor die Ehe geschieden werden könne.
    5

    Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, vorliegend komme deutsches Recht zur Anwendung. Eine Klage auf Selbstloskauf könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, denn sie stelle einen Verstoß gegen den ordre public des deutschen Rechts dar. Die Antragstellerin habe nämlich keine realistische Möglichkeit, auf diesem Wege geschieden zu werden. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Antragstellerin nach ägyptischem Recht nur unter ganz strengen Voraussetzungen geschieden werden könne, wohingegen der Antragsgegner die Frau verstoßen dürfe.
    6

    Der Antragsgegner macht mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde geltend, der Scheidungsantrag der Antragstellerin sei abzuweisen. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe dürfe aus Rechtsgründen nicht nach deutschem Recht geschieden werden. Eine Scheidung nach ägyptischem Recht könne ebenfalls nicht durch die deutschen Gerichte, sondern nur durch ein islamisches Gericht in Ägypten ausgesprochen werden.
    7

    Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zunächst die Auffassung, die Ehe sei nach deutschem Recht zu scheiden. Das vorliegende Verfahren dauere nunmehr vier Jahre; im Fall der Klärung aller von Antragsgegner behaupteten vermögensrechtlichen Ansprüche sei mit einer überlangen Verfahrensdauer zu rechnen. Dies könne der Antragstellerin, die den Vater ihres im jüngsten, im Jahre 2011 geborenen Kindes heiraten wolle, nicht mehr zugemutet werden. Sie hat dann aber begehrt, jedenfalls nach ägyptischem Recht geschieden zu werden und zwar nach Art.20 in Verbindung mit Art.18 Abs.2 und Art.19 des Gesetzes Nummer 1/2000 durch Selbstloskauf.
    8

    Zu diesem Zweck hat sie im Verhandlungstermin vom 16. Mai 2012 vor dem Senat erklärt, dass sie auf alle geldwerten Rechte aus der Ehe, insbesondere aus der Heiratsurkunde und sonstiger im Zusammenhang mit der Schließung geschlossener Vereinbarungen verzichtet, auch auf Unterhaltsansprüche für sich selbst; der Antragsgegner hat diesen Verzicht angenommen..
    9

    II.

    Die Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig (§§ 58f. FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
    10

    Zutreffend macht der Antragsgegner allerdings geltend, dass die Ehe der Beteiligten nicht nach deutschem, sondern nach ägyptischem Recht zu scheiden ist.
    11

    Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr.1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Dies ist das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Im vorliegenden Fall waren beide Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ägyptische Staatsangehörige; sie sind es auch bis zum heutigen Tage, so dass grundsätzlich ägyptisches Recht für die Ehescheidung anzuwenden ist. Dem steht die Vorschrift des Art. 6 EGBGB (ordre public) nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist; unvereinbar mit dem deutschen ordre public, namentlich mit den Grundrechten, wäre das Heimatrecht der Beteiligten nach der Vorbehaltsklausel des Art.6 EGBGB dabei nur dann, wenn die Anwendung der ausländischen Normen im konkreten Fall mit den Grundrechten unvereinbar wäre und der zu beurteilenden Sachverhalt im übrigen einen hinreichend engen Inlandsbezug aufweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 11.Oktober 2006 - Az. XII ZR 70/04 - recherchiert in [...]; Münchner Kommentar / Winkler v. Mohrenfels, BGB, 5. Aufl., Art. 17 EGBGB, Rz.110 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe auch unter Anwendung ägyptischen Rechts in für sie zumutbarer Weise durchsetzen kann. Die Scheidung nach ägyptischem Recht durch Selbstloskauf (Art.20 in Verbindung mit Art.18 Abs.2 und Art.19 des Gesetzes Nummer 1/2000) verstößt in der konkreten Fallgestaltung nicht gegen den ordre public:
    12

    Die Ehescheidung kann nach den Bestimmungen für den Selbstloskauf auch gegen den Willen des Mannes einseitig von der Frau betrieben werden. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Vereinbarung zwischen den Eheleuten. Die Gründe, die die Frau zu dem Scheidungsentschluss bewegen, bedürfen keines Beweises und müssen nicht ausschließlich in der Sphäre des Ehemannes liegen. Die Frau verliert beim Selbstloskauf allerdings den Vermögenswert der während der Ehezeit für die gemeinsame Lebensführung erbrachten Leistungen. Nach dem Inhalt jener Vorschriften spricht das Gericht die Scheidung der Ehe nämlich erst aus, wenn die Frau auf alle finanziellen Ansprüche verzichtet und eine vom Mann gezahlte Brautgabe zurückerstattet. (vergl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, Seite 32 folgende; Professor Dr. Rohe, Das neue ägyptische Familienrecht: Auf dem Weg zu einem zeitgemäßen Islamischen Recht, Das Standesamt 2001,193, 204).Die Durchführung dieses Verfahrens ist der Antragstellerin zumutbar. Sie hatte ohnehin bereits in der ersten Instanz durch ihre Verfahrensbevollmächtigte erklären lassen, dass sie auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Brautgabe im Fall der Scheidung verzichtet und sie auch keine Unterhaltsansprüche geltend machen wolle. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bei einer Scheidung nach deutschem Recht weitergehende (Unterhalts)ansprüche hätte. Der Antragsgegner ist ersichtlich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht leistungsfähig, zumal die Ansprüche der gemeinsamen Tochter auf Zahlung von Kindesunterhalt vorrangig sind. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit nahezu zwei Jahren mit einem anderen Partner zusammen lebt und mit diesem ein gemeinsames Kind hat. Sie hat Unterhaltsansprüche gegen den Vater dieses Kindes gemäß § 1615l BGB; Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner dürften verwirkt sein. Die Unterhaltsansprüche des Kindes bleiben auch bei einer Scheidung nach ägyptischem Recht unberührt (vergleiche Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes Nummer 1/2000). Die Scheidung aufgrund einer Klage auf Selbstloskauf ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin weitere Zahlungen - zu denen sie nicht in der Lage wäre - leistet.
    13

    Die oben bereits dargelegten Voraussetzungen für eine Scheidung der Beteiligten gemäß Art. 20 i.V.m. Art.18 Abs.2 und 19 Abs.1 und 2 des ägyptischen Gesetzes Nummer 1/2000 liegen nunmehr vor:
    14

    Die Antragstellerin hat im Verhandlungstermin vom 16. Mai 2012 vor dem Senat erklärt, dass sie auf alle geldwerten Rechte aus der Ehe, insbesondere aus der Heiratsurkunde und sonstiger im Zusammenhang mit der Schließung geschlossener Vereinbarungen verzichtet, auch auf Unterhaltsansprüche für sich selbst; der Antragsgegner hat diesen Verzicht angenommen. Zwischen den Beteiligten besteht im Übrigen Einigkeit darüber, dass die in der Heiratsurkunde vereinbarte Brautgabe von 5001 ägyptische Pfund nie gezahlt wurde; eine Erstattung dieses Betrages kommt mithin nicht in Betracht. Damit liegt der gemäß Art. 20 des Gesetzes Nr. 1/2000 erforderliche Verzicht der Antragstellerin auf alle finanziellen Ansprüche vor.
    15

    Gemäß Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art.18 Abs.2, Art. 19 des vorbezeichneten Gesetzes setzt die Ehescheidung aufgrund einer Klage auf Selbstloskauf in den Fällen, in denen die Eheleute ein minderjähriges Kind haben, voraus, dass das Gericht mindestens zwei Versöhnungsversuche erfolglos durchführt, wobei zwischen den beiden Versuchen mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage liegen sollen. Außerdem bedarf es eines weiteren Versöhnungsversuchs, den zwei vom Gericht beauftragte Schlichter durchgeführt haben. Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 16. Mai 2012 erstmals versucht, die Eheleute wieder zu versöhnen; der zweite Versöhnungsversuch vor dem Senat fand am 27. Juni 2012 statt. Beide Versöhnungsversuche waren erfolglos. Die Antragstellerin hat wiederholt erklärt, dass sie auf jeden Fall geschieden werden und sodann alsbald den Vater ihres jüngsten Kindes, mit dem sie bereits seit dem Jahre 2010 zusammen lebt, heiraten möchte. Der Antragsgegner hat erklärt, dass er ebenfalls geschieden werden wolle, dies aber durch ein islamisches Gericht in Ägypten. Der Versöhnungsversuch der vom Gericht beauftragte Schlichter war ebenfalls erfolglos. Die Schlichter ...[A] und ...[B] haben im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, dass am 14. August 2012 ein Schlichtungsversuch stattfinden sollte. Die Antragstellerin war zu dem Termin mit dem von ihr benannten und vom Senat eingesetzten Schlichter ...[A] erschienen. Für den Antragsgegner war Richter am Oberlandesgericht ...[B] als Schlichter beauftragt worden, nachdem der Antragsgegner es versäumt hatte, in der zweiten Sitzung vor dem Senat einen Schlichter zu benennen (vergleiche zur Zulässigkeit der Beauftragung eines vom Gericht ausgesuchten Schlichters in diesen Fällen Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes Nummer 1/2000). Anlässlich des Versöhnungstermins war indes ein Gespräch mit dem Antragsgegner aufgrund der glaubhaften Angaben beider Schlichter nicht möglich. Der Antragsgegner beschränkte sich darauf, Verwünschungen auszusprechen. Er bekundete, er setze sich nicht mit der Antragstellerin an einen Tisch. Sodann verließ er den Raum, in dem der Versöhnungsversuch stattfinden sollte. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Schlichter zum Verlauf des Termins sowie im Hinblick auf die Bekundungen der Beteiligten im Rahmen der vor dem Senat durchgeführten Versöhnungsversuche steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der alle Versöhnungsversuche gescheitert sind und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.
    16

    Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach ägyptischem Recht vor. Die Ehe ist unwiderruflich nach Art.20 des Gesetzes Nummer 1/2000 zu scheiden.
    17

    Der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht war nicht durchzuführen. Gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn die Ehe nach deutschem Recht geschieden wird und das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören, einen Versorgungsausgleich kennt. Daran fehlt es hier. Die Ehe wird nach ägyptischem Recht geschieden; außerdem waren beide Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Ägypter und das ägyptische Recht kennt bislang keinen Versorgungsausgleich (vgl. hierzu Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 34). Gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB kann zwar auf Antrag eines Ehegatten ausnahmsweise der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unbillig ist. Vorliegend hat indes kein Beteiligter die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Art. 17 Abs.3 Satz 2 EGBGB beantragt.
    18

    Die Beschwerde des Antragsgegners war nach alledem zurückzuweisen.
    19

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

    RechtsgebietEGBGBVorschriftenArt. 14 Abs. 1 EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB