Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein Urteil des AG Berlin-Charlottenburg vom 26.6.24 (211 C 33/23) zur Eigenbedarfskündigung einer untervermieteten Wohnung setzt einen Fokus auf das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter. Der Fall verdeutlicht, dass der Hauptmieter sein Recht auf Eigenbedarf gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch durchsetzen kann, wenn er eine Wohnung vollständig untervermietet hat.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Frage der Untermieterlaubnis als irrelevant für die Wirksamkeit der Kündigung bewertet. Der Schutz des Hauptmieters wird hier konsequent in den Vordergrund gestellt, da dieser letztlich frei über die Nutzung der Wohnung entscheiden können muss. Rechte des Hauptvermieters bleiben von einem Wechsel des Untermieters in jedem Fall unberührt.
Dass der Eigenbedarf nicht nur für den Hauptmieter selbst, sondern auch für nahestehende Familienangehörige wie den Bruder und dessen Familie geltend gemacht werden kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung.
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