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  • · Fachbeitrag · Abstammung

    Gene lügen nicht oder Anforderungen an ein Abstammungsgutachten

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Der BGH hat dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines Abstammungsgutachtens ein weiteres nach § 1598a BGB eingeholt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller V ist deutscher Staatsangehöriger, der 1998 geborene Antragsgegner S und seine Mutter M haben die ungarische Staatsangehörigkeit und seit der Geburt des S dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens des gerichtsmedizinischen Instituts Budapest, das aufgrund von DNA-Untersuchungen die Vaterschaft des V mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9969878 Prozent als praktisch erwiesen angesehen hatte, wurde mit Urteil des ungarischen Gerichts die Vaterschaft des V rechtskräftig festgestellt und der V verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. V hat beim AG erfolgreich beantragt, die Zustimmung von M und S in eine genetische Abstammungsuntersuchung gerichtlich zu ersetzen und sie zu verpflichten, die Entnahme einer Speichelprobe zu dulden, da das Gutachten mangelhaft sei und weder den damaligen noch den heutigen wissenschaftlichen Standards entspreche. Auf die Beschwerde von M und S hat das OLG den Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluss aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (10.7.19, XII ZB 33/18, FamRZ 19, 1543), das nach einer Beweisaufnahme erneut den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der V erfolglos mit seiner Rechtsbeschwerde.

     

    • Leitsatz: BGH 17.11.21, XII ZB 117/21

    Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht (Abruf-Nr. 227181).