· Fachbeitrag · Abstammungsrecht
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung
| Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes in der Türkei zum Zweck einer illegalen Adoption begründet keine rechtliche Vaterschaft ( BGH 26.7.17, XII ZB 125/17, Abruf-Nr. 196036 ). |
Nach § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gem. § 1598a Abs. 2 BGB muss das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anordnen. Anspruchsberechtigt nach § 1598a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ist dabei allein der rechtliche Vater (BGH FamRZ 17, 219).
Rechtlicher Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann,
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