01.06.2016 · Fachbeitrag · Abstammungsrecht
Kein absoluter Abstammungsklärungsanspruch
| Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut geschützt. Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Spielraum für den Ausgleich der widerstreitenden Grundrechte. Ein Kind kann seine leibliche Abstammung von einem Mann, den es für seinen leiblichen Vater hält, der aber nicht sein rechtlicher Vater ist, gegen dessen Willen nur durch Feststellung der rechtlichen Vaterschaft (§ 1600d BGB), nicht aber im isolierten Abstammungsuntersuchungsverfahren klären (BVerfG 19.4.16, 1 BvR 3309/13, Abruf-Nr. 185568 ). Dies stellt keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes dar. |
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