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  • · Fachbeitrag · Abstammungsrecht

    Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach

    | Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung geändert, nach der bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch die nicht mit dem rechtlichen Vater verheiratete Kindesmutter kraft Gesetzes von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes ausgeschlossen war. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A ficht als leiblicher Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters V zu dem beteiligten Kind K an. Er möchte selbst als Vater festgestellt werden. K wurde im November 2017 geboren. Die Kindesmutter M hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit dem A als auch mit dem V Geschlechtsverkehr. V erkannte vor der Geburt des K mit Zustimmung der M die Vaterschaft an. Durch Sorgerechtserklärung vom 2.7.18 begründeten die M und er die gemeinsame elterliche Sorge. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens schlossen sie die Ehe. Am 12.6.18 teilte die M dem V erstmals mit, dass er nicht der Vater des K sei. Der A hat das vorliegende Verfahren am 27.8.18 eingeleitet. Ob zu diesem Zeitpunkt eine sozial-familiäre Beziehung zwischen K und V bestand, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ebenfalls ist streitig, ob und ggf. in welcher Zeit eine sozial-familiäre Beziehung zwischen beiden bestand. Das AG hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass nicht der V, sondern der A Vater des Kindes ist. Das OLG hat die Beschwerden der M und des V zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerden sind erfolgreich und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das AG für das K einen Ergänzungspfleger bestellt.

     

    • Leitsätze: BGH 24.3.21, XII ZB 364/19
    • a) Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 1 = FamRZ 12, 859 und FamRZ 17, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH FamRZ 72, 498).
    • b) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 18, 275 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 =FamRZ 07, 538).