· Fachbeitrag · Anwaltsmarketing
„Spezialist für Familienrecht“ als irreführende Werbung
| Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht” wirbt, handelt wettbewerbswidrig. |
Rechtsanwaltskammer K möchte Rechtsanwalt B verbieten, vor allem auf dem Kanzlei-Briefkopf mit “Spezialist für Familienrecht” zu werben. Das LG hat einen Unterlassungsanspruch bejaht. Auch nach Ansicht des OLG verstößt B gegen § 43b BRAO in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BORA und handelt nach § 3, § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig. Die Bezeichnung sei verwechslungsfähig mit „Fachanwalt für Familienrecht“. Der durchschnittlich informierte Verbraucher könne nicht hinreichend unterscheiden (OLG Karlsruhe 1.3.13, 4 U 120/12, FF 13, 206, Abruf-Nr. 132155).
PRAXISHINWEIS | B verfügt mit etwa 130 Fällen/Jahr aus dem familienrechtlichen Bereich bei einer 30-jährigen Berufstätigkeit über große praktische Erfahrung. Das OLG stellt klar, dass die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ für eine besondere Qualifikation und dauernde Fortbildung des Anwalts bürgt. B kam seinen Nachweispflichten nicht hinreichend nach. Obwohl das Werbeverbot zum Schutz der Berufsfreiheit eng auszulegen ist, muss ein Spezialist umfassende theoretische und praktische Kenntnisse, die er durch die Ausbildung, seine Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat, im Fachgebiet nachweisen (vgl. OLG Karlsruhe 13.5.09, 6 U 49/08). |