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  • · Nachricht · Auskunft

    Auskunftsanspruch setzt kein Umgangsrecht voraus

    | Ein Vater kann von der Kindesmutter in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen, auch wenn ihm weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zusteht (OLG Hamm 24.11.15, 2 WF 191/15). |

     

    Der 1988 geborene Antragsteller (V ) und die 1990 geborene Beteiligte (M) sind getrennt lebende Eltern ihrer im Juli 2010 geborenen Tochter (T). Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der M zu, ein Umgangsrecht hat der V, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht. Der V verlangt von der M im halbjährigen Abstand zwei Bilder von T und Auskunft darüber, wei sie sich entwickelt. Dabei hat er eingeräumt, gegenüber der M Gewalt ausgeübt zu haben. Die M hat geltend gemacht, dass der V auch gegenüber der T gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Den Antrag hat sie für rechtsmissbräuchlich gehalten. Einer seinerzeit einvernehmlichen Regelung der Eltern folgend hat das Familiengericht entschieden, dass V alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos der T erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe.

     

    Gegen den Beschluss des Familiengerichts hat die M Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der V in einem Chat mit dem Bruder der M ihr und der T gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe kein Interesse an der T, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.

     

    Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gem. § 1686 BGB sind erfüllt. Der V hat ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Er hat keine andere Möglichkeit, Informationen über T zu erhalten, die die M ohne Weiteres geben kann .

     

    Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspricht nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führen, genügen nicht. Die verlangte Auskunft kann aber abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht ist beim V nicht auszugehen. In dem Chat hat er nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche hat allein der Bruder der M angesprochen. Der Chat lässt auch nicht erkennen, dass der V die T anfeindet oder sich an der M rächen will. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der M ausgesprochen worden sind, handelt es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden ist. Der aufgrund der Äußerungen des V verständliche Wunsch der M, keinen persönlichen Kontakt zum V haben zu müssen, steht ihrer Auskunftspflicht nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden muss.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.2.16

    Quelle: ID 43907322