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  • · Fachbeitrag · Auslandsgeburt

    Nachbeurkundung auch ohne feststellbares Geburtsdatum

    | Wenn bei einer Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburtsdatum alle einzutragenden Personenstandsmerkmale feststehen oder diese aufgeklärt werden können, darf das Standesamt die Beurkundung nicht allein wegen des nicht aufklärbaren genauen Geburtsdatums ablehnen (BGH 23.1.19, XII ZB 265/17, Abruf-Nr. 207507 ). |

     

    MERKE | Der BGH hat damit klargestellt, dass das Geburtsdatum für eine Nachbeurkundung nicht rechtlich unverzichtbar ist, auch wenn dieses ein wesentliches Merkmal des Personenstands nach § 1 Abs. 1 PStG ist. Auch bei der Nachbeurkundung ist § 21 Abs. 1 PStG anwendbar, § 36 Abs. 1 S. 2 PStG. Hiernach sind bei der Beurkundung der Geburt vor allem die Vornamen und der Geburtsname des Kindes (Nr. 1), Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt (Nr. 2), das Geschlecht des Kindes (Nr. 3) sowie die Vornamen und die Familiennamen der Eltern (Nr. 4) zu beurkunden. Ein hinsichtlich des Geburtsdatums mögliches Verfahren auf Feststellung des Personenstands nach § 25 PStG ist in diesem Fall nicht vorrangig vor der Beurkundung der Geburt. Die Beurkundung der Geburt mit dem angegebenen Geburtsdatum ist mit einem auf dessen Unklarheit bezogenen Zusatz zu versehen. Eine Geburtsurkunde kann nicht ausgestellt werden, sondern nur ein Auszug aus dem Geburtenregister (vgl. auch den BGH-Beschluss im Parallelverfahren vom 23.1.19, XII ZB 267/17, Abruf-Nr. 207508).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 111 | ID 45802724