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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Risiko der Interessenkollision im familienrechtlichen Mandat

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Mediatorin, Konstanz

    | Immer häufiger kommt es vor, dass ein in Trennung lebendes Paar gemeinsam einen Anwalt aufsucht, um mit diesem eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten und von ihm will, dass er auch den Ehescheidungsantrag einreicht. Hintergrund ist, dass sie sich Kosten für zwei Anwälte sparen wollen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Der Beitrag erläutert, welche Risiken für den Anwalt bestehen. |

    1. Gesetzliche Regelungen

    Das Gesetz regelt an mehreren Stellen Fragen der Interessenkollision:

     

    Übersicht / Gesetzliche Regelungen zur Interessenkollision

    • § 43a Abs. 4 BRAO: Ein Anwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

     

    • § 3 Abs. 1 BORA: Ein Anwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst war.  

     

    • § 3 Abs. 4 BORA: Wer erkennt, dass er entgegen den Abs. 1 bis 3 tätig ist, muss unverzüglich seinen Mandanten davon unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache beenden.

     

    • § 356 StGB: Ein Anwalt macht sich zudem des Parteiverrats schuldig, wenn er bei den ihm in der Eigenschaft als Anwalt anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.