18.08.2016 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Anhörung des Betroffenen nur durch Kammermitglied
| Die Beschwerdekammer kann einen Betroffenen durch einen beauftragten Richter anhören. Die Anhörung durch den beauftragten Richter darf nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden. Bei der Anhörung im Betreuungsverfahren kommt es regelmäßig auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Betroffenen an. Das bedeutet aber nicht, dass sich zwangsläufig alle Mitglieder der Beschwerdekammer diesen verschaffen müssen (BGH 15.6.16, XII ZB 581/15, Abruf-Nr. 187340 ). |
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