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  • 09.07.2018 · Nachricht · Betreuungsrecht

    Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Gesundheitsfürsorge beschränkt

    | Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten. Das ist der Fall, wenn ein Handlungsbedarf nicht in Bezug zum Wohnort zu erwarten ist, sondern im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge einschließlich der Unterbringung bzw. von freiheitsentziehenden Maßnahmen (BGH 9.5.18, XII ZB 625/17, Abruf-Nr. 201955 ). |