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  • 19.07.2018 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Auswirkungen eines Betreuervorschlags

    | Der Wille des volljährigen Betroffenen darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Der das Wohl des Betroffenen gefährdende Eignungsmangel muss für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis bestehen (BGH 9.5.18, XII ZB 553/17, Abruf-Nr. 201953 ). |