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  • 02.07.2018 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Bestellung eines Verfahrenspflegers

    | Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon geboten, wenn der Verfahrensgegenstand es als möglich erscheinen lässt, eine Betreuung in allen Angelegenheiten anzuordnen. Sieht das Gericht davon ab, muss es dies begründen. Erfolgt keine Begründung, obwohl ein Regelfall für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegt, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen gebraucht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (BGH 16.5.18, XII ZB 214/17, Abruf-Nr. 201941 ). |