· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Betreuungsbedürftigkeit und widersprüchliche Gutachten
von RA Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München
| Wenn die Betroffene im Betreuungsverfahren dem gerichtlichen Sachverständigengutachten widersprechende fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, darf das Betreuungsgericht die Aussagen des Gutachtens nicht unhinterfragt zugrunde legen. Dies hat der BGH aktuell entschieden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Streitgegenständlich ist ein Betreuungsverfahren, bei dem nicht nur die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen (B) im Raum stand, sondern auch deren Geschäftsunfähigkeit (mit Blick auf eine errichtete Vorsorgevollmacht). Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat eine Geschäftsunfähigkeit der B bestätigt, später legte die B abweichende fachärztliche Stellungnahmen vor, die eine Geschäftsfähigkeit der B bestätigten. Das Verfahren wird zwischenzeitlich in der Beschwerdeinstanz weitergeführt. Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die Entscheidung des BGH eine Neubegutachtung der B durch einen neuen gerichtlich bestellten Sachverständigen vornehmen lassen. Das Ergebnis steht noch aus (BGH 4.3.20, XII ZB 443/19, Abruf-Nr. 215319).
Relevanz für die Praxis
Ein Kernproblem in Betreuungsverfahren liegt vielfach darin, dass eine Entscheidung über die Betreuungsbedürftigkeit und ggf. zusätzlich die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen auf Basis eines Sachverständigengutachtens erfolgt und dieses Gutachten oft fehlerhaft ist:
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