· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Erbfall und Vergütung: Das ist bei gesetzlicher Betreuung zu beachten
von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München
| Während der Betreuung bestehen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, jedoch darf nur Letzterer direkt entnommen werden. Nach dem Erbfall ist der Betreuer gewöhnlicher Nachlassgläubiger, wodurch er auf die Erben oder eine Nachlasspflegschaft angewiesen ist. Eine Selbst-zahlung ist rechtlich problematisch, da die Betreuungsbefugnis mit dem Tod endet, § 1874 BGB. Auch Vollmachten ändern daran wenig. Eigenmächtige Zahlungen bergen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken, § 266 StGB. |
1. Trennung zwischen Vergütung und Aufwendungsersatz
Gesetzlichen Betreuern steht ein Vergütungsanspruch zu, §§ 1875 ff. BGB. Davon zu unterscheiden ist der Aufwendungsersatz. Hat der Betreuer die Vermögenssorge inne, darf er während der Laufzeit der Betreuung zwar den sich aus dem Gesetz ergebenden Aufwendungsersatz direkt dem Vermögen des Betreuten entnehmen (BayObLG in FamRZ 01, 793), nicht aber den Vergütungsanspruch. Der Vergütungsanspruch muss gerichtlich bewilligt werden. Folgendes Beispiel zeigt ein immer häufiger auftretendes Problem:
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Für den Betreuten B ist eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Hieraus entsteht ein Vergütungsanspruch, respektive ein Aufwendungsersatz des Betreuers Bt. B stirbt, bevor die Ansprüche ausgeglichen sind. Für den Bt ist fraglich, ob er sich selbst die maßgeblichen Gelder nach dem Erbfall auszahlen kann. |
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