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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    Kein subjektives Recht, als Betreuer bestellt zu werden

    | Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjektives Recht darauf, als Betreuer bestellt zu werden. Die Bewilligung von VKH für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach § 1897 Abs. 5 BGB, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher ausgeschlossen ( BGH 31.5.17, XII ZB 550/16, Abruf-Nr.  195030 ). |

     

    MERKE | Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (BVerfG FamRZ 14, 1435; 14, 1841). Daraus folgt aber kein Beschwerderecht in Betreuungssachen. Denn die Auswahl eines Betreuers als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, da die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (BGH FamRZ 14, 470). Entsprechend steht einem Betreuer gegen die Aufhebung einer Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu (BGH FamRZ 14, 470).

     
    Quelle: ID 44789893