28.06.2017 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Rollstuhlfahrer: Freiheitsentziehung bei geschlossener Außentür
| Das Verschließen einer Außentür ist eine Freiheitsentziehung i. S. d. § 1906 BGB, es sei denn, der Betroffene ist faktisch nicht in der Lage, sich räumlich zu entfernen (vgl. BVerfG FamRZ 16, 1738; 15, 1484). Dass ein Betroffener angesichts einer bislang verschlossenen Außentür nicht versucht hat, die Einrichtung zu verlassen, kann nicht die Annahme rechtfertigen, er habe überhaupt nicht den natürlichen Willen dazu (BGH 24.5.17, XII ZB 577/16, Abruf-Nr. 194603 194603 ). |
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