31.12.2018 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Zwangsmaßnahme bei ärztlicher Behandlung
| Eine Zwangsmaßnahme ist nur gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Gericht muss in jedem Einzelfall feststellen, ob diese Voraussetzung vorliegt und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darlegen (BGH 12.9.18, XII ZB 87/18, Abruf-Nr. 204989 ). |
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