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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: kein Notvertretungsrecht

    | Nach geltendem Recht können Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht handlungsfähigen Partner treffen. Sie können diesen auch nicht im Rechtsverkehr vertreten. Ausnahme: Sie sind dessen Betreuer oder mittels einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt worden. |

     

    • Beispiel

    Der Ehemann M der Mandantin F ist wegen eines Hirntumors operiert worden. Er ist nicht zurechnungsfähig. Die F möchte, dass eine weitere, Erfolg versprechende, aber gefährliche OP durchgeführt wird. Sie fragt, was sie für M unternehmen kann?

     

    Für juristische Laien ist es oft überraschend, dass sowohl Ehepartner als auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinerlei Vertretungs- und Entscheidungs- sowie Informationsbefugnisse haben, wenn der andere durch Unfall oder Krankheit selbst handlungsunfähig geworden ist. In der Praxis suchen aber die Ärzte gleichwohl das Gespräch mit diesen Angehörigen, obwohl es nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Am günstigsten ist es für Betroffene in diesen Situationen, wenn sie eine tragfähige Vorsorgevollmacht des handlungsunfähigen Partners besitzen. Ohne eine solche ist ein Betreuungsverfahren mit dem Ziel der Betreuerbestellung möglich, aber dies geht meist nicht so schnell und stellt eine zusätzliche erhebliche Belastung dar.