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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Ehewohnung: Ist eine Rückkehr nach einem Auszug möglich?

    | Im Zuge der Trennung zieht meist ein Ehegatte aus. Fraglich ist, ob der andere Ehegatte dessen Rückkehr verhindern kann. |

     

    • Beispiel

    Der Ehemann (M) ist Alleineigentümer des Hauses und zieht im Juni 23 aus. Die Ehefrau (F) und das neunjährige Kind bleiben im Haus. Jetzt will M wieder zurück. F lehnt dies ab. Sie hat bereits die Schlösser ausgetauscht. Wie ist die Rechtslage?

     

    Das Gesetz sieht die Trennung als eine Art Probezeit an. Es ist zu unterscheiden: Ist ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er nicht binnen sechs Monaten eine ernsthafte Rückkehrabsicht dem anderen gegenüber bekundet, vermutet § 1361b Abs. 4 BGB auch gegenüber dem Alleineigentümer, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (Neumann in: Bamberger/Roth, BGB, 4. Aufl., § 1361b BGB Rn. 16). Darauf sollte anwaltlich in nachweislicher Form hingewiesen werden.

     

    MERKE | Liegt keine Trennungsabsicht vor, greift der possessorische Anspruch auf Besitzeinräumung, der § 1361b BGB verdrängt (Müller in: MAH Familienrecht 5. Aufl., § 17 Rn. 78).

     

    Wird die Rückkehr verlangt, bevor die Sechs-Monats-Frist (§ 1361b Abs. 4 BGB) abgelaufen ist, hat der verbliebene Ehegatte verbotene Eigenmacht (Aussperrung) ausgeübt. Es werden drei Meinungen vertreten, freie Anspruchskonkurrenz zwischen possessorischem Besitzschutz und der Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB, § 1361b BGB als Spezialvorschrift und eine vermittelnde Ansicht, die possessorischen Besitzschutz neben § 1361b BGB zulässt (dafür spricht BGH FamRZ 17, 22 ff.). Der Besitzschutz wird aus § 1361b BGB abgeleitet, wobei der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes einbezogen wird (OLG Frankfurt NZFam 19, 443 ff.).

     

    Bei der Entscheidung kommt es darauf an, ob die Zuweisung an einen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Hierbei muss das Gericht eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen. Die Interessen beider Ehegatten sind zu beachten. Entscheidungskriterien sind deren persönliche und wirtschaftliche Situation, Möglichkeiten, Ersatzwohnraum zu beschaffen, Alter, Gesundheitszustand, Eigentumsverhältnisse, Verhaltensweise wie verbotene Eigenmacht, Kindeswohl und anderes mehr (Einzelfälle bei Neumann in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 1361b BGB Rn. 8).

     

    • Lösung

    Es muss Gesamtabwägung erfolgen: Da es um ein Haus geht, in dem man sich i. d. R. eher als in einer Wohnung aus dem Weg gehen kann, die F verbotene Eigenmacht begangen hat und keine Härtegründe erkennbar sind, dürfte der Antrag des M nach § 1361b BGB erfolgreich sein.(St)

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 59 | ID 49880165