Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Gibt es Gewaltschutz auch für Kinder?

    | Es kommt leider vor, dass ältere und alte Männer junge Mädchen belästigen. Ratsam ist, frühzeitig für den notwendigen Schutz zu sorgen. |

     

    • Beispiel

    Ein 74-jähriger Mann M spricht ein 15-jähriges Mädchen des Öfteren an. Dabei überreicht er Briefe und Gedichte sowie Süßigkeiten und eine Kette im Wert von ca. 250 EUR. Er bestellt sie zu seinem Grundstück und überreicht einen weiteren Brief, in dem er ausführt, er habe sich in sie verliebt. Die besorgten Eltern fragen, auf welchem Weg sie gerichtliche Schutzmaßnahmen erwirken können?

     

    Es ist nicht nur das Recht der Eltern, sondern auch ihre Pflicht, ihr Kind zu schützen. Als Grundlage stehen das Gewaltschutzgesetz und/oder einschlägige Vorschriften aus dem Recht der elterlichen Sorge zur Verfügung. In Betracht kommen Schutzmaßnahmen im Namen des Kindes gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) Alt. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Vorausgesetzt wird dort ein wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Antragstellerin (also des Kindes). Es reicht nicht aus, sich um eine Kontaktvermeidung zu bemühen, und zwar ohne Rücksicht auf Alter und Entwicklungsstand des Kindes. Das Kind muss vielmehr ausdrücklich den Willen erklären, dass jeder Kontakt unerwünscht ist. Ist diese Voraussetzung gegeben, können die Eltern im Namen des Kindes eine Gewaltschutzanordnung beantragen.