· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Keine verbotene Eigenmacht statt Räumungsvollstreckung
| Ist die Ehewohnung einem Beteiligten zur alleinigen Nutzung zugewiesen, würde dieser den erwirkten Titel am liebsten sofort in die Tat umgesetzt wissen. Fraglich ist, inwieweit er den Titel selbst umsetzen darf. |
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Ehefrau (F) ist die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, gegen den Ehemann (M) ist ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Zudem ist er verpflichtet worden, die Schlüssel herauszugeben. Ordnungsmittel sind angedroht. M und F vereinbaren, dass M die Wohnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nutzen darf. F ist bei Bekannten untergekommen, der Mietvertrag läuft allein auf sie. F weiß, dass M sich zu einem bestimmten Zeitpunkt außerhalb der Wohnung aufhält und möchte sich eigenmächtig in den Besitz der Wohnung setzen und ihn durch Schlossauswechslung aussperren. Ist dies ratsam? |
In Verfahren auf Wohnungszuweisung darf der Antragsteller nicht nur die „Überlassung der Wohnung“ beantragen. Denn ein Überlassungstitel allein stellt nach h. M. keinen geeigneten Räumungstitel dar (Giers, NZFam 14, 496 ff.). Die Anordnung zur Räumung stellt eine sog. Durchführungsanordnung nach § 49 Abs. 2 S. 3, § 209 Abs. 1 FamFG dar (Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 561). Ebenso wie das Erkenntnisverfahren bei der Wohnungszuweisung bedarf das Vollstreckungsverfahren stets eines Antrags. Für die Vollstreckung im Einzelnen verweisen die §§ 95, 96 FamFG auf die ZPO. Es ist also wie z. B. in der Räumungsvollstreckung im Mietrecht ein entsprechender Auftrag an den Gerichtsvollzieher erforderlich. Der Gerichtsvollzieher setzt nur den Schuldner nebst persönlicher Habe wie Kleidung etc. aus der Wohnung, gemeinsame eheliche Haushaltsgegenstände verbleiben in der Wohnung. Ausnahme: Das Familiengericht hätte dem Verpflichtenden bestimmte Haushaltsgegenstände ausdrücklich zugewiesen (str., dazu ein Praxishinweis von Cirullies, a. a. O. Rn. 564):
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