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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Mitwirkung an Scheidungsfolgenvereinbarung

    | Oft werden Anwälte beauftragt, an Scheidungsfolgenvereinbarungen mitzuwirken. Solche Tätigkeit vollzieht sich häufig allein im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Dies wirft die Frage auf: Wie wird solche anwaltliche Tätigkeit abgerechnet? |

     

    • Beispiel

    Mandantin (M) hat im Rahmen einer Scheidung von ihrem Ehemann eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung entwerfen lassen. Den Entwurf gibt sie ihrem Anwalt, der zwei Änderungen vorschlägt. Er fragt sich, welche Gebühren er abrechnen kann und ggf. welche Gegenstandswerte zugrunde zu legen sind.

     

    Entscheidend für die Abrechnung der Anwaltsgebühren ist der Auftrag. Wird dieser mit der Maßgabe erteilt, dass der Anwalt in keiner Weise nach außen in Erscheinung tritt und auch der Ehemann von seiner Tätigkeit nichts erfährt, ist das Mandat über eine Beratung nicht hinausgegangen, die nach § 34 Abs. 1 RVG abzurechnen ist (Schneider/Thiel, Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen, § 4 Rn. 26).