Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Sachbezüge bei Pfändung

    | Vollstreckt ein Unterhaltsgläubiger in Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis, gibt es oft Geld- und Sachleistungen. Fraglich ist, wie zu pfänden ist. |

     

    • Beispiel

    Das Arbeitseinkommen des unterhaltspflichtigen V wird gepfändet. Im PfÜB ist der Pfändungsfreibetrag auf 1.000 EUR netto begrenzt. Der Arbeitgeber stellt dem V einen Dienstwagen zur Verfügung, der als Sachbezug mit 580 EUR netto zu Buche schlägt. Er hat den Sachbezug innerhalb der Pfändungsfreigrenze voll beachtet und dem V nur 420 EUR ausgezahlt. Kann V dagegen erfolgreich vorgehen?

     

    Erhält der Schuldner Einkommen und Naturalleistungen, ist beides zusammenzurechnen, § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO. Nach S. 2 der Norm ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Der Wert der Naturalleistung wird voll beachtet. Das in Geld zahlbare Einkommen kann bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge liegen (Mock, Die Praxis der Forderungsvollstreckung, § 6 Rn. 415). Bei Unterhaltsgläubigern soll der Wert der Naturalbezüge ohne Zusammenrechnung auf den dem Schuldner zu belassenden Freibetrag anzurechnen sein (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850e Rn. 26). Naturalleistungen können mithilfe der Sozialversicherungsentgelt-VO bewertet werden. Weigert sich der Drittschuldner (Arbeitgeber), deren Wert bei der Pfändung zu beachten, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Naturalleistungen bewertet und die Beträge addiert werden (Mock, a.a.O., § 6 Rn. 422). Auch der Schuldner kann die Bewertung beantragen. Naturalleistungen sollen mit ihrem tatsächlichen Geldwert am Verbraucherort (ortsüblicher Mittelwert) angesetzt werden (Zöller/Herget, a.a.O. § 850e ZPO Rn. 27).