· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Schikane bei der Auskunftserteilung ‒ das können Sie tun
| Gespräche mit Kollegen bestätigen: Unverständliches Verhalten im täglichen Umgang miteinander greift immer mehr Platz. Für die beteiligten RAe stellt sich oft die Frage, wie mit derartigem Verhalten umzugehen ist. |
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Der Anwalt A der Mutter (M) fordert den getrennt lebenden Vater (V) außergerichtlich mit Fristsetzung auf, Auskunft zu erteilen, um den Kindesunterhalt zu berechnen. Der V entgegnet, der Vorname seines Sohnes S sei falsch geschrieben, der Sohn heiße in Wahrheit „Philip“ und nicht „Phillip“. Erst wenn die richtige Schreibweise verwendet werde, werde Auskunft erteilt. |
Bei Unterhaltsansprüchen steht die Aufforderung, Auskunft zu erteilen nach § 1613 Abs. 1 BGB einer Mahnung gleich, sog. Stufenmahnung (Grüneberg/derselbe, BGB, 83. Aufl., § 286 Rn. 19). Die falsche Schreibweise des Vornamens des S ändert an der Wirksamkeit der Stufenmahnung nichts. Im Übrigen wird man das Verhalten des V als schikanös i. S. d. § 226 BGB bewerten können, dem K fehlt für seine Verhaltensweise jegliches schutzwürdiges Interesse, das Ganze ist im Bereich des Rechtsmissbrauchs einzuordnen.
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