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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Schikane bei der Auskunftserteilung ‒ das können Sie tun

    | Gespräche mit Kollegen bestätigen: Unverständliches Verhalten im täglichen Umgang miteinander greift immer mehr Platz. Für die beteiligten RAe stellt sich oft die Frage, wie mit derartigem Verhalten umzugehen ist. |

     

    • Beispiel

    Der Anwalt A der Mutter (M) fordert den getrennt lebenden Vater (V) außergerichtlich mit Fristsetzung auf, Auskunft zu erteilen, um den Kindesunterhalt zu berechnen. Der V entgegnet, der Vorname seines Sohnes S sei falsch geschrieben, der Sohn heiße in Wahrheit „Philip“ und nicht „Phillip“. Erst wenn die richtige Schreibweise verwendet werde, werde Auskunft erteilt.

     

    Bei Unterhaltsansprüchen steht die Aufforderung, Auskunft zu erteilen nach § 1613 Abs. 1 BGB einer Mahnung gleich, sog. Stufenmahnung (Grüneberg/derselbe, BGB, 83. Aufl., § 286 Rn. 19). Die falsche Schreibweise des Vornamens des S ändert an der Wirksamkeit der Stufenmahnung nichts. Im Übrigen wird man das Verhalten des V als schikanös i. S. d. § 226 BGB bewerten können, dem K fehlt für seine Verhaltensweise jegliches schutzwürdiges Interesse, das Ganze ist im Bereich des Rechtsmissbrauchs einzuordnen.