· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Vertretung im Betreuungsverfahren
| Die Vertretung von Mandanten in Betreuungsverfahren kann ein schwieriges Unterfangen sei. Dazu folgendes Beispiel: |
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Die Mandantin M soll unter Betreuung gestellt werden. Seit sieben Jahren Witwe sucht sie einen neuen Partner und findet ihn über das Internet. Sie schickt ihm Geld und glaubt trotz aller Warnungen an die große Liebe. Ihre Vorstellungen gipfeln in dem Glauben, sie habe über das Internet eine rechtsgültige Ehe geschlossen. M möchte nicht unter Betreuung gestellt werden und geht zu einem Anwalt. Wie soll dieser sich verhalten? |
Eine Betreuung wird nach dem Gesetz eingerichtet, wenn sie erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn für betroffene Personen zum einen Angelegenheiten zu erledigen sind und zum anderen bei ihnen die Unfähigkeit besteht, für die Erledigung zu sorgen (Kurze, Vorsorgerecht 2017, § 1896 BGB Rn. 5). Weiter schreibt das Gesetz (§ 1896 Abs. 1a BGB) vor, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden darf, man spricht in diesem Zusammenhang vom „Recht zur Selbstschädigung“.
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