· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Wie der Tod des Mandanten zur Haftungsfalle werden kann
| § 1933 BGB schließt das Ehegattenerbrecht aus, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Was aber passiert, wenn der Antragsgegner der Scheidung zugestimmt hat, der andere aber seinen Scheidungsantrag zurücknimmt? |
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Die F reicht die Scheidung ein, der RA des vermögenden M stimmt zu. Während des Verfahrens liegt M im Sterben. F fragt den RA, ob er Handlungsbedarf sieht. |
Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser vor seinem Tod die Scheidung der Ehe beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat, § 1933 BGB. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Ehe. Die Voraussetzungen treten erst mit Rechtshängigkeit ein, also ab Zustellung des Scheidungsantrags. Die Zustellung erst nach dem Tod des Erblassers genügt nicht. Für eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung ist kein Raum (Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 1933 Rn. 2). Nimmt die F den Scheidungsantrag nach dem Tod des M zurück, bleibt das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen (OLG Naumburg NJW-RR 15, 1100). Nimmt sie den Scheidungsantrag zurück, bevor der M stirbt, entfällt für seine Zustimmung zur Scheidung mit der Beendigung des Verfahrens die Grundlage (Weidlich, a. a. O., § 1933 BGB Rn. 2). Folge: Der vorübergehende Ausschluss des Erbrechts wird wieder rückgängig gemacht. Dasselbe soll gelten, wenn das Scheidungsverfahren nicht betrieben wird und sich aufgrund der Gesamtumstände erschließt, dass das Nichtbetreiben einer Rücknahme gleichzusetzen ist (Weidlich, a. a. O., § 1933 BGB Rn. 2: Nichtbetreiben der Scheidung für die Dauer von 20 Jahren).
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