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  • · Nachricht · Bonusmonate beim Elterngeld

    Bereitschaftsdienst ist vollständig Zeit der Erwerbstätigkeit

    | Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit i. S. d. Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine sog. Partnerschaftsbonusmonate beim Elterngeld bekommt (LSG Sachsen-Anhalt 15.12.22, L 2 EG 3/21, Abruf-Nr. 233712). |

     

    Nach der Geburt des Kindes 2016 hatte die Klinikärztin F elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann M anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch. Das setzte nach damaligem Recht voraus, dass beide in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Es stellte sich heraus, dass die F, wenn man ihre Bereitschaftsdienste vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonusmonate nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück. Dagegen klagte die F erfolgreich. Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage aber in zweiter Instanz abgewiesen.

     

    Der Bereitschaftsdienst ist vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu beachten, weil die F sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Zudem hat die F während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht ihr Kind betreuen können. Außerdem richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirkt sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann ist es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonusmonate zu berücksichtigen.

     

    MERKE | Das Elterngeld dient dazu, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen. Sie können bis zu vier zusätzliche Monate das sog. Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (§ 4b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]).

     

    Der Entscheidung des LSG lag die ältere Gesetzeslage zugrunde, die für Kinder galt, die vor dem 1.9.21 geboren sind. Danach setzte die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonusmonate voraus, dass beide Elternteile in diesen vier aufeinander folgenden Monaten im Monatsdurchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiteten (§ 4 Abs. 4 S. 3 BEEG in der bis zum 31.8.21 geltenden Fassung).(GM)

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 59 | ID 49188937