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  • 20.03.2018 · Nachricht · Ehevertrag

    Auch Gütertrennung von sittenwidrigem Globalverzicht erfasst

    | Der BGH betont erneut: Wenn einzelne ehevertragliche Regelungen zu kernbereichsnahen Scheidungsfolgen isoliert betrachtet sittenwidrig und daher nichtig sind, ist nach § 139 BGB im Zweifel der gesamte Ehevertrag nichtig. Selbst wenn die Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen isoliert betrachtet nicht sittenwidrig sind, kann sich ein Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller Regelungen erkennbar darauf abzielt, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen (BGH 17.1.18, XII ZB 20/17, Abruf-Nr. 199844 ). |