· Fachbeitrag · Einbenennung
Additive Einbenennung vorrangig vor ersetzender
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Die Ersetzung einer Einwilligung hängt nicht davon ab, ob ohne Einbenennung das Kindeswohl gefährdet wird. Ist die Einbenennung erforderlich, muss das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Einbenennung prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wird aber ein darauf gerichteter (Hilfs-)Antrag nicht gestellt, ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen. Das hat der BGH entschieden und damit teilweise seine Rechtsprechung geändert. |
Sachverhalt
Der aus der Ehe der Eltern (M und V) hervorgegangene Sohn S trägt den Nachnamen des V. Die Ehe wurde geschieden. Die M ist wieder verheiratet und hat den Namen ihres Ehemanns E angenommen. Der M ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Wegen weiterer sorgerechtlicher Befugnisse hat der V ihr Vollmacht erteilt. Die M hat die Ersetzung der Einwilligung des V in die Einbenennung des S beantragt. Der S hat dem zugestimmt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die M war beim OLG erfolgreich. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des V führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG (BGH 25.1.23, XII ZB 29/20, Abruf-Nr. 233891).
Entscheidungsgründe
Nach § 1618 S. 1 BGB kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Dies bedarf nach § 1618 S. 3 BGB der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt und wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Gem. § 1618 S. 2 Hs. 1 BGB kann der Elternteil und sein Ehegatte den Ehenamen unter den gleichen Voraussetzungen auch dem vom Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
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