· Fachbeitrag · Eingetragene Lebenspartnerschaft
Verbot der gemeinschaftlichen Adoption ist verfassungswidrig
| Es ist nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG vereinbar, dass Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach geltendem Recht anders als Ehegatten eine gemeinschaftliche Adoption verboten ist. Ein genereller Vorrang verschiedengeschlechtlicher Elternschaft gegenüber gleichgeschlechtlicher ist nicht begründbar (AG Schöneberg 8.3.13, 24 F 172/12, n.v., Abruf-Nr. 131491 und 24 F 250/12, n.v., Abruf-Nrn. 131492 ). |
Das AG Schöneberg hat in zwei gleichlautenden Familiensachen, die die Zulässigkeit der Adoption von inzwischen volljährigen Pflegekindern durch Partner einer eingetragenen Lebens betreffen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt.
Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 91 | ID 39566790