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  • · Fachbeitrag · Erwachsenenschutz in Europa

    Staatliche Rechtsfürsorge und privatrechtliche Vertretung im internationalen Vergleich

    von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München

    | Das deutsche Erwachsenenschutzrecht kennt für den Fall, dass ein Erwachsener insbesondere aufgrund von Alter, Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr für sich entscheiden kann, drei Erklärungen: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Bereits ein kursorischer Vergleich zu Erwachsenenschutzrechten unserer europäischen Nachbarn belegt gravierende Unterschiede. Vorsorge nach deutschem Recht sollte daher auch Risiken grenzüberschreitender Situationen beachten. Dazu Beispiele zur Rechtssituation anderer europäischer Länder ohne Aktualitätsgewähr. |

    1. Gesetzlicher Erwachsenenschutz in Europa

    Korrespondierend zu unserem Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB, §§ 271 ff. FamFG) gibt es in vielen europäischen Ländern ein ausgeprägtes Erwachsenenschutzrecht. Häufig geregelt sind neben der gesetzlich angeordneten Vertretung die gerichtliche Zuständigkeit (international, örtlich, sachlich), der Zugriff auf die Lebensbereiche Gesundheit, Privates und Vermögen, formelle und materielle Beschränkungen der Vertretung (Kontroll- und Genehmigungsvorbehalte). Dazu einige interessante Unterschiede:

     

    • Beispiele zum unterschiedlichen Erwachsenenschutz in Europa
    • 1. Zuständigkeit: In Belgien gibt es die Zuständigkeit eines sog. Friedensrichters, in Bulgarien ist der Bürgermeister zuständig, in Kroatien ein Fürsorgezentrum und in Slowenien ein sog. Social Work Centre. Erwachsenenschutzrecht ist also nicht in allen Fällen der Judikative zugeordnet.

     

    • 2. Eine Vertretung für alle Lebensbereiche: Die Zuweisung aller Aufgabenkreise an eine Person ist zwar häufig. Ausnahmen: Bulgarien kennt in bestimmten Konstellationen die Vertretung durch ein Gremium (Betreuer, Stellvertreter und zwei Berater aus dem Verwandtenkreis). Frankreich lässt die Vertretung durch beide Eltern bei einem volljährigen, behinderten Kind zu. Litauen legt fest, dass bei besonders verwaltungsintensivem Vermögen ein zusätzlicher Vermögensverwalter eingesetzt wird.
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    • 3. Kontrolle und Genehmigung: In Bulgarien gibt es das Risiko nichtiger Rechtsgeschäfte (bei Immobilienübertragungen); Kroatien sieht eine Genehmigungspflicht des Fürsorgezentrums bei Maßnahmen vor, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen; in Malta gibt es einen allumfassenden Genehmigungsvorbehalt.
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    • 4. Unerwartete Regelungen: Neben diesen Abweichungen, die aus der Sicht des deutschen Erwachsenenschutzrechts nachvollziehbar sind, gibt es auch Regelungen, die kaum erwartbar sind: In Luxemburg wird das Geldvermögen direkt auf ein Verwahrkonto des Rechtsvertreters überwiesen; in Ungarn erfolgt die Betreuerbestellung direkt durch die Betreuungsbehörde.
     

    2. Regelungsvielfalt

    Sinnvoll ist wegen der Regelungsvielfalt, auch auslandsbezogen eine privatautonome Alternative zu suchen. Die in Deutschland möglichen privatautonomen Alternativen ‒ Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung ‒ sind aber im europäischen Ausland so nicht präsent:

     

     

    • Bulgarien: Keine der drei Erklärungen ist zulässig.
    • Estland: Nur eine Betreuungsverfügung ist zulässig.
    • Frankreich: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind zulässig.
    • Italien: Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind zulässig.
    • Luxemburg: Nur eine Patientenverfügung ist zulässig.
    • Malta: Nur eine Vorsorgevollmacht ist möglich.

     

    Weitere Differenzierungen gibt es z. B. bei der Anwendung von Kollisionsnormen oder formalen Anforderungen: In Belgien ist die Registrierung der Erklärung im Zentralregister der Königlichen Vereinigung des belgischen Notariats Wirksamkeitsvoraussetzung; in Frankreich ist als Wirksamkeitsvoraussetzung eine ärztliche Bescheinigung, die die Betreuungsbedürftigkeit bestätigt, vorzulegen; Malta fordert eine ärztliche Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit bei Erstellung der Erklärung sowie eine notarielle Registrierung mit zwei Zeugen.

     

    PRAXISTIPP | Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sollte auf eine Regelungsnotwendigkeit im Ausland hingewiesen werden (dazu http://www.the-vulnerable.eu/). Ein grenzüberschreitender Sachverhalt kann sich u. a. ergeben aus

    • einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
    • einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
    • der Belegenheit von (Immobilien-)Vermögen im Ausland.

     

    • Der gewöhnliche Aufenthalt ist begrifflich schwer greifbar. In Anlehnung an die vergleichbare Diskussion bei der EU-ErbVO gibt es auch erwachsenenschutzrechtlich insbesondere bei längeren, beruflichen Aufenthalten, Pflege- und Urlaubsaufenthalt im Ausland Regelungsbedarf.

     

    • Bei einer Vorsorgevollmacht ist eine Rechtswahl gem. des Haager Übereinkommens vom 13.1.00 über den internationalen Schutz von Erwachsenen zu treffen, das einige Länder als Vertragsstaaten erfasst.

     

    • Bei Auslandsaufenthalten sollte der Betroffene einen Hinweis auf getroffene privatautonome Regelungen bei den Personalien mit sich führen.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 17 | ID 46845929