· Fachbeitrag · FAO-Fortbildung
Auch Seminare zählen, die nicht speziell das Fachgebiet betreffen
| Fachanwälte müssen sich jährlich fortbilden, § 15 FAO. Der BGH hat klargestellt, dass diese Pflicht auch erfüllt werden kann, wenn das Seminar nicht speziell deren Fachgebiet betrifft (BGH 18.7.16, AnwZ (BrfG) 46/13, Abruf-Nr. 187968 ). |
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht besuchte ein Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“. Die RAK sah keinen Bezug zum „Verkehrsrecht“ und erkannte den Fortbildungsnachweis nicht an, anders jedoch der BGH:
- Die Pflichtfortbildung muss bereits vorhandene besondere Kenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet aufbauen, vertiefen und aktualisieren.
- Es reicht nicht, bloß Grundlagenkenntnisse noch einmal zu erwerben, die bei jedem Anwalt vorausgesetzt werden.
- Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Veranstaltung nur ein Fachgebiet behandelt, wenn in ihr Wissen vermittelt wird, das auf mehr als einem Gebiet bedeutsam ist.
PRAXISHINWEIS | Die BGH-Entscheidung betrifft zwar einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ihre grundsätzliche Aussage ist aber auch auf andere Fachgebiete übertragbar: Der Fachanwalt kann auch an fachfremden bzw. nicht rein fachspezifischen Seminaren als Pflichtfortbildung teilnehmen, wenn in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch bzw. zumindest auch für den Tätigkeitsbereich des betroffenen Fachanwalts bedeutsam ist.
Die Entscheidung bezieht sich auf § 15 Abs. 1 FAO in der Fassung vom 1.9.09. Die Vorschrift sah vor, dass der Fachanwalt an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung in seinem Fachgebiet teilnehmen musste. Inzwischen ist § 15 Abs. 1 FAO geändert worden. In der seit dem 1.1.15 geltenden Fassung heißt es jetzt, dass der Fachanwalt an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss. Nach der BGH-Entscheidung ist offen, ob die aufgestellten Grundsätze auf diese aktuelle Fassung des § 15 FAO übertragbar sind. Dies müsste aber der Fall sein. Denn wird Fachwissen behandelt, das (nur) auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts bedeutsam ist, der die Fortbildung besucht, ist das immer auch fachspezifisch. |
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