· Fachbeitrag · Gerichtliche Zuständigkeit
Kann eine Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ abgeändert werden?
von RiAG Martina Erb-Klünemann, Hamm
| Das OLG Rostock hat zur Frage entschieden, ob eine Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ abänderbar ist. |
Sachverhalt
Der Vater V beantragte erfolgreich unter Berufung auf eine Kindesentführung gegen die Mutter M die Rückführung der Tochter L nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) nach Belgien. Das OLG wies die Beschwerde der M mit der Maßgabe einer Fristverlängerung zur Rückführung zurück. Das BVerfG wies den Antrag der M auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung zurück. Das OLG Rostock wies die Anhörungsrüge und den mütterlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück.
Die M begehrt nun beim OLG, seinen Beschluss aufgrund nachträglich entstandener Rückführungshindernisse abzuändern und den Rückführungsantrag des V zurückzuweisen sowie die Vollstreckung des zweitinstanzlichen Beschlusses einstweilen einzustellen. Sie beruft sich darauf, dass ihr Sohn A, für den sie allein sorgeberechtigt sei, in Deutschland bleiben wolle. Es stelle einen Abänderungsgrund dar, dass sie durch den Rückführungsbeschluss zu kindeswohlschädigendem Verhalten gezwungen werde, da sie sonst von einem ihrer Kinder getrennt werde. Das OLG Rostock hat sich bezüglich des Abänderungsantrags einschließlich des Antrags, die Vollstreckung einzustellen, für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das AG verwiesen (OLG Rostock, 26.7.23, 10 UF 79/23, Abruf-Nr. 243655).
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