· Fachbeitrag · Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
Das gilt, wenn nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterzeichnet hat
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Bei Abschluss eines Mietvertrags kommt eine gesetzliche Vertretungsmacht nach § 1357 BGB mangels Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs nicht in Betracht. Dies hat das LG Stuttgart entschieden. |
Sachverhalt
Der Ehemann (M) hat alleine einen Mietvertrag unterzeichnet. In dessen Rubrum ist die Ehefrau( F) genannt. Der Insolvenzverwalter (I) des Vermieters (VM) hat in zwei Instanzen erfolglos den Mietzins gegen F eingeklagt (LG Stuttgart 4.10.17, 1 S 50/1, Abruf-Nr. 202423).
Entscheidungsgründe
Der I kann den geltend gemachten Mietzins nicht beanspruchen. Zwischen dem Insolvenzschuldner, dem VM und der F ist kein Mietvertrag zustande gekommen. Der M hat die F bei Abschluss dieses Vertrags weder wirksam vertreten noch hat sie im Nachhinein eine etwaig vollmachtlose Erklärung des M genehmigt. Auch von einem eigenständigen Beitritt der F zum mietvertraglichen Verhältnis des M mit dem Zeugen VM lässt sich nicht ausgehen.
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