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  • · Fachbeitrag · Haftung der Eltern

    Dreijähriges Kind von Pferd getreten ‒ Eltern haften

    | Eltern müssen bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einstehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, § 1664 Abs. 1 BGB. Für grobe Fahrlässigkeit haften sie aber stets, § 277 BGB. Der Umfang der Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter. Die Grenze richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern (BGH 19.1.21, VI ZR 210/18, Abruf-Nr. 220534 ). |

     

    Bei dem Besuch eines Pferdeturniers müssen die Eltern ein Kleinkind von drei Jahren so beaufsichtigen, dass es jedenfalls nicht aus dem Blick gelassen wird und ggf. sofort an die Hand genommen werden kann. Erst ab einem Alter von vier Jahren gibt es einen Freiraum, wobei aber eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird. Bei einem Reitturnier darf Kindern ohne ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein kein Freiraum gewährt werden, der es ihnen ermöglicht hätte, in einen Pferdetransporter oder -anhänger von Turnierteilnehmern zu gelangen. Klettert ein nicht beaufsichtigtes dreijähriges Kind in einen Pferdetransporter und wird es dort von einem Pferd getreten, haften die Eltern und der Pferdehalter gem. § 840 BGB als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis (§ 840 Abs. 3 BGB) hafteten die Eltern in diesem Fall allein. Denn die Pferdehalter durften sich auf eine hinreichende Beaufsichtigung von Kindern verlassen.(AM)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 55 | ID 47151025