01.08.2016 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Aufsichtspflicht über Kinder im Straßenverkehr
| Ein Geschädigter genügt seiner Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch gem. § 832 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er darlegt und beweist, dass er durch ein Verhalten des Kindes verletzt wurde. Dann muss der beaufsichtigende Elternteil darlegen und beweisen, dass die Ersatzpflicht mangels ursächlichen Verschuldens ausgeschlossen ist, oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, § 832 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG München 24.3.16, 10 U 3730/14, Abruf-Nr. 187438 ). |
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