Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen bei doppelt versichertem Risiko

    | Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen (OLG Frankfurt am Main 17.12.19, 8 U 73/18). |

     

    Die klagende Haftpflichtversicherung eines Arztes begehrt von der beklagten Hebamme (H) anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen für einen Geburtsschaden. Der versicherte Arzt und die H waren an der Entbindung eines Kindes 1995 beteiligt. Der Frauenarzt war Belegarzt in dem Hospital, die H war dort angestellt. Nach dem Belegarztvertrag haftete der Arzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen. Mitwirkende Angestellte des Krankenhauses ‒ wie die H ‒ sind sog. Erfüllungsgehilfen des Belegarztes. Der Belegarzt war verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sie abzuschließen.

     

    Das Kind erlitt unter der Geburt eine schwere Asphyxie. Der versicherte Arzt wurde wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zu Schadenersatz und einem Schmerzensgeld verurteilt. Mit der Klage nimmt die Versicherung des Arztes nun die H auf Ausgleich von 75 Prozent dieser Verpflichtungen in Anspruch.

     

    Das LG hatte der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung stattgegeben. Hiergegen richtet sich erfolgreich die Berufung der H. Die klagende Versicherung habe keine Ansprüche gegen die H. Dabei könne offenbleiben, ob der H möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Der Belegarztvertrag sehe jedenfalls vor, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden hafte und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die H abzuschließen habe. Der H sei damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre. Außerdem sei die H im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die Haftpflichtversicherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Die H sei damit vor Vermögenseinbußen wegen der Belastung mit Schadenersatzansprüchen von Patienten doppelt abgesichert gewesen. Sei das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, liege ein Fall ... vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führe. Es bestehe demnach ein Vorrang des Innenausgleichs zwischen den beiden beteiligten Versicherern. Die klagende Versicherung müsse sich damit an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehre.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 04/2020 vom 14.1.20

     

     

    Quelle: ID 46314841