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  • · Fachbeitrag · Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht

    Die Brüssel IIb-VO: Teil 1: Anwendungsbereich und Ehesachen

    von RiAG Martina Erb-Klünemann, Hamm

    | Zum 1.8.22 sind für Eheverfahren und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Änderungen betreffend die internationale Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingetreten. Auch für Rückführungsverfahren nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ), soweit die Rückführung in einen anderen EU-Mitgliedstaat außer Dänemark begehrt wird, hat sich einiges geändert. Grenzüberschreitende Kooperationsmöglichkeiten sind verstärkt worden: |

    1. Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO

    Grund für die neue Rechtslage ist das Inkrafttreten der VO (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.6.19 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO), die die VO (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.03 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1347/2000 (besser bekannt als Brüssel IIa-VO) nach über 15 Jahren neu fasst. Zum 1.8.22 ist auch das Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (IntFamRVG) als deutsches Durchführungsgesetz umfassend geändert worden.

     

    a) Zeitlicher Anwendungsbereich

    Mit Wirkung ab 1.8.22 wurde die Brüssel IIa-VO durch die Brüssel IIb-VO aufgehoben, gem. Art. 104 Abs. 1 Brüssel IIb-VO gilt dies aber vorbehaltlich des Art. 100 Abs. 2 Brüssel IIb-VO. Dieser regelt, dass die Brüssel IIa-VO weiter gilt für Entscheidungen in vor dem 1.8.22 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, für vor dem 1.8.22 förmlich errichtete und eingetragene öffentliche Urkunden und für vor dem 1.8.22 vollstreckbar gewordene Vereinbarungen.