· Fachbeitrag · Internationales
So ermitteln Sie das auf die Scheidung eines Diplomatenehepaars anzuwendende Recht
von RiAG Martina Erb-Klünemann, Hamm
| Der BGH hat dem EuGH eine Frage vorgelegt, um den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 8 lit. a) und b) Rom III-VO) auszulegen. |
Sachverhalt
Die Eheleute M und F, die beide einen Diplomatenpass haben, sind deutsche Staatsangehörige. Sie zogen nach Schweden, wo M an der Deutschen Botschaft arbeitete. Sie behielten ihre Mietwohnung in Deutschland, um später dorthin zurückzukehren. Im September 19 zogen sie nach Russland in eine Wohnung auf dem Gelände der deutschen Botschaft, an die M versetzt worden war. Von Januar 20 bis Februar 21 war F wegen einer Operation in Deutschland, kehrte aber nach Russland zurück. Im März 21 teilten die Eheleute ihren Kindern ihre Scheidungsabsicht mit. Im Mai 21 zog F in die Mietwohnung in Deutschland. M leitet im Juli 21 das Scheidungsverfahren in Deutschland ein und beruft sich als Trennungszeitpunkt auf Januar 20, F dagegen auf frühestens Mai 21. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da das nach deutschem Recht erforderliche Trennungsjahr nicht abgelaufen sei und keine Härtefallscheidung infrage käme. Auf die erfolgreiche Beschwerde des M hat das KG die Ehe nach russischem Recht geschieden. Ein VA sei nach Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB mangels Antrags nicht durchzuführen. Dagegen hat F Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Scheidung nach deutschem Recht und den VA von Amts wegen begehrt. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EUGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH 20.12.23, XII ZB 117/23, Abruf-Nr. 239349):
Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i. S. v. Art. 8 lit. a) und b) Rom III-VO zu bestimmen?
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