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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Bescheid wirksam trotz eines Verfahrensfehlers

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Beim Kindergeld ist der Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung fortgeführt wird. Welche Folgen ein Verstoß gegen die Nachweispflicht hat, damit hat sich das FG Baden-Württemberg befasst. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger V bezog bis 02/17 Kindergeld für seine Tochter (T), die seit dem Wintersemester (WS) 12/13 studierte. Per Bescheid hob die Kindergeldkasse (K) die Festsetzung ab 03/17 mangels Nachweises der Fortführung des Studiums auf und verlangte mit Bescheid das Kindergeld für 08/12 bis 02/17 zurück. Den Schriftverkehr ließ V teilweise ungeöffnet. Er erbrachte ca. vier Monate später nach einer Mahnung der K Nachweise und teilte mit, dass er diese krankheitsbedingt nicht fristgerecht habe erbringen können. Er bat um Aufhebung des Rückforderungsbescheids. Auf Antrag des V setzte K per Bescheid Kindergeld für T ab 05/17 fest, mit Änderungsbescheid ab 04/17. Das Schreiben des V wurde als Einspruch gewertet und wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Einen Wiedereinsetzungsgrund sah K nicht. V erhob hiergegen erfolglos Klage.

     

    • (Nicht amtliche) Leitsätze: FG Baden-Württemberg 10.7.18, 8 K 2983/17
    • 1. Überschreitet die Kindergeldkasse (verfahrensrechtliche) Änderungsmöglichkeiten, führt dies regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des betreffenden Bescheids.
    • 2. Wenn ein Kindergeldberechtigter die ihm von der Kindergeldkasse zugesandte Post nicht oder nicht genau durchsieht, handelt er in aller Regel schuldhaft.
    • 3. Ist der Kindergeldberechtigte im Fall einer Erkrankung nicht in der Lage, seine eigenen Interessen wahrzunehmen, ist er gehalten, einen Dritten zu informieren und hiermit zu beauftragen. Geschieht dies nicht, ist eine Krankheit nur dann ein Entschuldigungsgrund, wenn diese derart schwer und unvorhersehbar eingetreten ist, dass der Betroffene nicht nur außerstande war, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern, sondern auch keinen Dritten damit betrauen konnte.

    (Abruf-Nr. 207716)