· Fachbeitrag · Kindergeld
Bescheid wirksam trotz eines Verfahrensfehlers
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Beim Kindergeld ist der Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung fortgeführt wird. Welche Folgen ein Verstoß gegen die Nachweispflicht hat, damit hat sich das FG Baden-Württemberg befasst. |
Sachverhalt
Der Kläger V bezog bis 02/17 Kindergeld für seine Tochter (T), die seit dem Wintersemester (WS) 12/13 studierte. Per Bescheid hob die Kindergeldkasse (K) die Festsetzung ab 03/17 mangels Nachweises der Fortführung des Studiums auf und verlangte mit Bescheid das Kindergeld für 08/12 bis 02/17 zurück. Den Schriftverkehr ließ V teilweise ungeöffnet. Er erbrachte ca. vier Monate später nach einer Mahnung der K Nachweise und teilte mit, dass er diese krankheitsbedingt nicht fristgerecht habe erbringen können. Er bat um Aufhebung des Rückforderungsbescheids. Auf Antrag des V setzte K per Bescheid Kindergeld für T ab 05/17 fest, mit Änderungsbescheid ab 04/17. Das Schreiben des V wurde als Einspruch gewertet und wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Einen Wiedereinsetzungsgrund sah K nicht. V erhob hiergegen erfolglos Klage.
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(Abruf-Nr. 207716) |
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