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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Mehraktige Ausbildung: BFH konkretisiert den Begriff „enger zeitlicher Zusammenhang“

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen Erstausbildung (z. B. Bachelor- und Masterstudium im selben Fach) liegt nicht vor, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert. Der Kindergeldanspruch bleibt in der Folgezeit nur erhalten, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die T hatte ihr Studium mit dem Bachelor of Science zum Ende des Sommersemesters (SS) 18 abgeschlossen. Ihr Vater V hatte der Bezügestelle mitgeteilt, dass sie das Studium fortsetzen wolle. Zwischen dem 1.10.18 und dem 31.5.19 absolvierte T ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ). Im Streitzeitraum übte sie eine befristete Aushilfstätigkeit aus. Zum Wintersemester 2019/2020 begann sie mit dem Masterstudium im selben Fach. Für die drei Arbeitsmonate (Juli bis September 19 = Streitzeitraum) beantragte V letztlich erfolglos Kindergeld.

     

    • Leitsätze: BFH 12.10.23, III R 10/22
    • 1. Der für die Zusammenfassung einzelner Ausbildungsabschnitte zu integrativen Teilen einer einheitlichen Ausbildung unter anderem notwendige enge zeitliche Zusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.
    • 2. Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. d) EStG und dem Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnitts genügt nicht.