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  • · Nachricht · Masernimpfung

    BVerfG: Impfnachweis (Masern) weiterhin erforderlich

    | Das BVerfG hat entschieden: Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt, die eine entsprechende Impfung ablehnen. Sie müssen die Folgen eines fehlenden Nachweises tragen, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen (21.7.22, 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20, vgl. nur Abruf-Nr. 230992 ). |

     

    Die Beschwerdeführer sind gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sowie ihre minderjährigen Kinder, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII betreut werden sollten. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden dagegen, dass gem. den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine solche Betreuung nur erlaubt ist, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird.

     

    Die Verfassungsbeschwerden blieben erfolglos. Die angegriffenen Vorschriften berühren sowohl das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (Gesundheitssorge für ihre Kinder) als auch das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Die Eingriffe in diese Grundrechte sind gem. einer verfassungskonformen Auslegung in Bezug auf in Deutschland zugelassene Impfstoffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Da derzeit in Deutschland ausschließlich Kombinationsimpfstoffe vorhanden sind, ist § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.(GM)s

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 163 | ID 48541977