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  • · Nachricht · Mietrecht

    Keine Eigenbedarfskündigung für die Tochter der Lebensgefährtin

    | Auch Eigenbedarfskündigungen haben nicht in jedem Fall Erfolg, wie eine aktuelle Entscheidung des AG Siegburg zeigt. Der Vermieter hat erfolglos auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung für die Tochter seiner Lebensgefährtin geklagt (AG Siegburg 17.10.18, 105 C 97/18). |

     

    Zum Sachverhalt: Die Beklagte (M) war Mieterin einer Wohnung des Klägers (VM). Dieser bewohnte selbst mit seiner Lebensgefährtin (LG) eine der Wohnungen im Haus. Der VM kündigte das Mietverhältnis und begründete diese mit Eigenbedarf. Die Tochter (T) der LG, wolle dort einziehen. Er habe ein enges Verhältnis zu T. Mit der LG sei er inzwischen verlobt. Im Übrigen habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Die T solle ihn daher rund um die Belange des Hauses und beim Führen seines Ladenlokals im Haus unterstützen. Da die M der Kündigung widersprach erhob der VM Klage und begehrte die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

     

    Zu den Entscheidungsgründen: Die Kündigung hat das Mietverhältnis nicht beendet, da diese unwirksam ist. Denn es liegt kein Kündigungsgrund vor. Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, das Mietverhältnis zu beenden. Dieses liegt gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Da die T aber weder im Zeitpunkt der Kündigung noch aktuell in der vom VM selbst bewohnten Wohnung wohnt, ist sie keine „Angehörige seines Haushalts“ i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. T ist auch nicht „Familienangehörige“ i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie ist mit dem VM weder verwandt noch verschwägert: Weder ist sie dessen leibliches Kind (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) noch ist sie mit diesem i. S. v. § 1590 BGB verschwägert. Denn unstreitig sind der VM und die LG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht verheiratet gewesen.

     

    Die Kündigung ist auch nicht wegen Vorliegens eines anderen „berechtigten Interesses“ i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Denn ein derartiges Interesse liegt nicht vor. Soweit der VM vorgetragen hat, die T solle auch in die Wohnung der M einziehen, um ihm „rund um den Haushalt und das Ladenlokal“ zur Hand zu gehen, dies auch vor dem Hintergrund eines verschlechterten Gesundheitszustands, ist dieser (weitere) Grund in der Kündigung nicht aufgeführt, § 573 Abs. 3 S. 1 BGB. Der Vortrag zum verschlechterten Gesundheitszustand ist für sich genommen auch zu unsubstanziiert.

     

    Quelle: ID 45956570