· Fachbeitrag · Namensrecht
Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Eltern, die unterschiedliche Nachnamen führen, also z. B. nicht miteinander verheiratete Eltern, müssen bei der Geburtsnamensgebung ihrer Kinder besonders sorgfältig sein, um bei nachfolgenden Kindern nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Das zeigt ein aktueller Fall des BGH. |
Sachverhalt
Der Betroffene ist der am 21.9.10 geborene Sohn E der Beteiligten zu 1 (M) und des Beteiligten zu 2 (V). Aus dieser Beziehung ist auch die am 21.1.02 geborene Tochter L hervorgegangen. Bei Geburt beider Kinder waren die Eltern nicht miteinander verheiratet. Bei der Geburt der L bestand keine gemeinsame elterliche Sorge, sodass L den Familiennamen R der allein sorgeberechtigten M als Geburtsnamen erhielt. Durch Urkunde begründeten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für L, ohne ‒ trotz Belehrung ‒ innerhalb einer Frist von drei Monaten einen neuen Geburtsnamen für L zu bestimmen. Auch bei der Geburt des E bestand keine gemeinsame elterliche Sorge. Die M erteilte E mit Zustimmung des V dessen Familiennamen F als Geburtsnamen, der auch im Geburtenregister eingetragen wurde. Durch Urkunde begründeten die Eltern auch für E später die gemeinsame elterliche Sorge, ebenfalls ohne den Familiennamen neu zu bestimmen.
Danach schlossen die Eltern die Ehe, ohne einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Kurz darauf teilte der Beteiligte zu 3 (Standesamt) den Eltern mit, dass in diesem Zusammenhang Kenntnis von der gemeinsamen elterlichen Sorge für den E erlangt worden sei. Daher sei dessen Geburtsname im Geburtenregister von Amts wegen in R geändert worden. Die Eltern haben erfolglos beantragt, das Standesamt anzuweisen, das Geburtenregister zu berichtigen und wieder den Namen F als Geburtsnamen des E einzutragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde und die Rechtsbeschwerden blieben erfolglos.
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