· Fachbeitrag · Namensrecht
Der Name ‒ nicht nur Schall und Rauch
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Der Name ‒ nur Schall und Rauch? Nein, wie Sie sicher wissen, spielt der Name bei Ehegatten eine große Rolle. Der Beitrag informiert Sie darüber, was namensrechtlich bei Ehegatten zulässig ist und was nicht. |
1. Der Name der Ehegatten (§ 1355 BGB)
Mit dem zum 1.4.94 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz ‒ FamNamRG) vom 16.12.93 (BGBl. I, 2054) hat der Gesetzgeber den Ehegatten freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen oder nicht. Grundsätzlich sollen die Ehegatten bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB. Die Bestimmung eines Ehenamens ist auch noch nachträglich, zeitlich unbefristet möglich, wobei die nachträgliche Erklärung der öffentlichen Beglaubigung bedarf, § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB.
a) Ehegatten ohne Ehenamen
Wenn die Ehegatten bei Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, führt gem. § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB jeder Ehegatte seinen im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen auch danach weiter, sodass die Ehegatten unterschiedliche Familiennamen führen.
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