· Fachbeitrag · Namensrecht
Die Einbenennung und ihre Abänderbarkeit
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Ist ein geschiedener Elternteil wiederverheiratet und Inhaber der alleinigen oder der gemeinsamen elterlichen Sorge, soll oft der neue Ehename auf das Kind übertragen werden, ohne dass es vom (neuen) Ehegatten adoptiert wird. Der Beitrag erläutert, was diesbezüglich zu beachten ist. |
1. Namensänderung knüpft an die elterliche Sorge an
Das Namensrecht differenziert nicht zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern, sondern knüpft an das elterliche Sorgerecht an. Daher kann der Kindesname nur während der Minderjährigkeit geändert werden. Eine nachträgliche Änderung des Namens kann nur gem. § 1617a Abs. 2, §§ 1617b, 1617c sowie nach Scheidung der Eltern und Wiederheirat gem. § 1618 BGB erfolgen. Die Einbenennung hat folgende Voraussetzungen:
- Einbenennungserklärung des Sorgeberechtigten und des neuen Ehegatten;
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