19.09.2018 · Fachbeitrag · Namensrecht
Keine Fantasienamen über Rechtswahl
| Wenn eine ausländische Rechtsordnung wie z. B. das australische Recht die Erteilung eines sog. Fantasienamens zulässt, kann dieses Recht nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden. Denn es können nur Rechtsordnungen gewählt werden, die eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung vorsehen (BGH 9.5.18, XII ZB 47/17, Abruf-Nr. 202003 ). |
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