31.12.2018 · Fachbeitrag · Namensrecht
Verschwiegene Ehe: kein Familienname vom Lebenspartner
| Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Kinder bei einer fortbestehenden Ehe der Mutter nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen können. Eine bestehende Ehe bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung entfalte eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Wahl des Familiennamens des Lebenspartners ist nicht wirksam (OLG Frankfurt 25.10.18, 20 W 153/18 und 20 W 154/18, Abruf-Nr. 206160 ). |
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